Satzung der Ortsgemeinde Lehmen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.06.2017
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
- Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
- Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Ausheben und Schließen der Gräber
- Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- Benutzung der Leichenhalle
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,
- Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nachd er
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstelluni
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Get/ührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 12.01.1987 und 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 24.04.1996 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) an Berechtige nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 585,00 €
2. Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrab mit Kissenstein und Grabpflege
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 919,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.244,00 €
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (1 Asche) an
Berechtigte nach Nr.1 420,00 €
4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Kissenstein
und Grabpflege 1.079,00 €
als anonyme Bestattung 1.079,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) ein Doppelgrab nebeneinander liegend 1.620,00 €
bb) ein Doppelgrab als Tiefengrab 877,50 €
cc) ein Doppelgrab als Rasengrab mit Kissenstein und Grabpflege 1.683,50 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr für
aa) ein Doppelgrab nebeneinander liegend 54,00 €
bb) ein Doppelgrab als Tiefengrab 29,25 €
cc) ein Doppelgrab als Rasengrab mit Kissenstein und Grabpflege 56,12 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für
a) ein Doppelgrab nebeneinander liegend 1.620,00 €
b) ein Doppelgrab als Tiefengrab 877,50 €
c) ein Doppelgrab als Rasengrab mit Kissenstein und Grabpflege 1.683,50 €
2.
a) Verleihung das Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen)
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 630,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 21,00 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit 630,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengrabstätten und Reihengräber als Rasengrab mit Kissenstein
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 185,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 390,00 €
2. Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein
a) Doppelwahlgrabstätte — Erstbelegung 390,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte — Zweitbelegung 390,00 €
3. Urnenbeisetzung
Je Urnenbeisetzung (Reihen- sowie Wahlgrabstätten) 160,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle/ Aussegnungshalle
1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne
a) Je Tag 30,00 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle einschl. Geräte 45,00 €